Allgemeine Geschäfts- und Zahlungsbedingungen für Geschäftskunden der Firma Medas Computers GmbH, (Stand 01 / 2012)

I. Geltungsbereich

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote, sowie für alle zukünftigen Geschäfte mit unseren Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehenden bzw. von diesen Bedingungen abweichende oder diese ergänzende Bedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen, es sei denn, wir haben deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

II. Angebot und Vertragsschluß

  1. Unsere Angebote sind nach Menge, Preis und Liefertermin unverbindlich und freibleibend. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn wir schriftlich oder fernschriftlich eine Auftragsbestätigung erteilt haben. Die Schriftform gilt ebenso für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden, sowie Kündigungen bzw. Rücktrittserklärungen, Vertragsaufhebungen und für dieses Schriftformerfordernis selbst. Technische und gestalterische, für den Kunden zumutbare Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen, sonstigen schriftlichen Unterlagen und elektronischen Inhalten im Internet, sowie Maße, Zeichnungen und Abbildungen sind unverbindlich. Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen, insbesondere durch den Hersteller, sofern wir nur als Zwischenhändler fungieren, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Vertragsgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen dem Kunden zumutbar sind.
  1. Für die Beachtung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften bei der Verwendung unserer Ware ist allein der Kunde verantwortlich.

III. Preise

  1. Unsere Preise verstehen sich ab Lager ausschließlich Verpackung, Transport und Frachtversicherung, zuzüglich der jeweils am Auslieferungstag gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer. Zusätzliche Leistungen, die in der Auftragsbestätigung nicht erhalten sind, werden gesondert berechnet.
  1. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Menge. Preisänderungen seitens des Herstellers berechtigen uns zwischen Vertragsabschluß und Auslieferungstag zu einer entsprechenden Preisanpassung. Die Preisanpassung ist dem Kunden vor der Verrechnung mitzuteilen.

IV. Liefer- und Leistungsziel

  1. Alle von uns bestätigten Liefertermine sind unverbindlich, sofern diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Einhaltung von Lieferterminen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus. Die Lieferfrist beginnt nach Klarstellung sämtlicher Einzelheiten zur Ausführung des Auftrags und Eingang aller hierfür erforderlichen Unterlagen und sonstiger vom Kunden zu machenden Angaben sowie nach Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung. Bei Dienstleistungs- und Entwicklungsaufträgen gilt eine schriftliche Terminzusage als unverbindlicher Richttermin. Der Kunde kann uns nach Überschreiten eines unverbindlichen Termins von sechs Wochen schriftlich dazu auffordern, einen verbindlichen Termin innerhalb einer angemessenen Frist zu setzen. Erfolgt das nicht fristgemäß, kann der Kunde den Vertrag kündigen; weitere Rechtsfolgen, insbesondere Schadensersatzansprüche des Kunden etc. sind – mit Ausnahme von Vorsatzhaftung – ausgeschlossen.
  1. Liefer- und Leistungsverzögerungen, aufgrund höherer Gewalt, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören insbesondere Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder ähnlicher Ereignisse, wie Streik oder Aussperrung, haben wir auch bei verbindliche vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferungen bzw. Leistungen auf die Dauer der Behinderung zzgl. Einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  1. Sollte die Behinderung länger als 3 Monate andauern, so ist der Kunde berechtigt, nach angemessener Zeit hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils, vom Vertrag zurückzutreten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichtigen. Hieraus abgeleiteten Ansprüchen auf Schadenersatz widersprechen wir hiermit.
  2. Wir behalten uns das Recht zu Teillieferungen und Teilleistungen vor.

V. Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer auf den Kunden über. Dies gilt auch bei Lieferungen frei Haus.
  1. Etwaige Transportschäden hat der Kunde unverzüglich auch dann bei uns anzuzeigen, wenn wir für den Transport nicht verantwortlich sind.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle Lieferungen und Leistungen bleiben bis zur vollständigen Erfüllung uns zustehender Ansprüche, auch soweit sie aus anderen Vertragsverhältnissen im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden resultieren, auch im Falle der Weiterveräußerung, Vermischung oder Verarbeitung, unser uneingeschränktes Eigentum. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Weiterveräußerung, Vermischung und Verarbeitung und jegliche Verfügung, die nicht im Rahmen des beim Kunden üblichen Geschäftsbetriebes erfolgt, bedarf während der Dauer unseres Eigentumsvorbehaltes in jedem Fall unserer vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
  1. Werden unsere Lieferungen bzw. Leistungen durch Vermischung wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache, so werden wir im Verhältnis des Wertes unserer Lieferungen bzw. Leistungen zu den vermischten Sachen Dritter Mit- bzw. Alleineigentümer für die Dauer unseres Eigentumsvorbehaltes. Eine Verarbeitung unserer Lieferungen bzw. Leistungen durch den Kunden erfolgt während der Dauer unseres Eigentumsvorbehaltes stets ausschließlich in unserem Namen und Interesse, aber ohne die Übernahme von Verpflichtungen durch uns. Im Falle einer Verpfändung, Sicherungsübereignung, Weiterveräußerung, Vermischung bzw. Verarbeitung unserer Lieferungen bzw. Leistungen gelten sämtliche in diesem Zusammenhang erworbenen Ansprüche des Kunden gegen Dritte bereits jetzt als an uns zum Zwecke der Sicherung unserer Forderungen gegen den Kunden abgetreten. Sollte unser Eigentumsvorbehalt mit bereits erfolgten Globalzession des Auftraggebers an Dritte zum Zweck der Finanzierung seines Geschäftsbetriebes kollidieren, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt seine dingliche Anwartschaft an unseren Lieferungen bzw. Leistungen in dem Umfang, daß im Zeitpunkt der Freigabe des Sicherungseigentums durch den finanzierenden Dritten die Lieferungen bzw. Leistungen wieder automatisch in unser Vorbehaltseigentum fallen, ohne daß der Kunde Eigentum daran erlangt. Der Kunde ist im Übrigen widerruflich durch uns ermächtigt, die an uns abgetretenen Ansprüche für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen, solange er uns gegenüber nicht im Zahlungsverzug ist oder drohende Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung vorliegt.
  1. Übersteigt der Wert der so bestehenden Sicherheiten unsere gesamten gesicherten Forderungen um 30 %, sind wir zur Freigabe der Sicherheiten in Höhe des diese Deckungssumme übersteigenden Betrages verpflichtet.

VII. Zahlungsbedingungen

  1. Die Lieferungen und Leistungen erfolgen in der Regel per Rechnung, sofern nicht anders vereinbart. Forderungen sind spätestens innerhalb dreißig Tagen nach Zugang der Rechnung netto (ohne Abzug) zahlbar. Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungsnummer auf die auf der Rechnung aufgeführten Koten zu leisten.
  1. Wir sind berechtigt, trotz anderweitiger Bestimmungen des Kunden sämtliche Zahlungen grundsätzlich auf die älteste Schuld anzurechnen. Sofern bereits Kosten und Zinsen durch einen Zahlungsverzug entstanden sind, so sind wir berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  1. Im Falle des Verzugs berechnen wir Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung weitergehender Rechte, insbesondere eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens, bleibt uns vorbehalten.
  1. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder werden uns sonstige Gründe bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, sind wir berechtigt die Restschuld fällig zu stellen und von allen Verträgen zurückzutreten. Der sofortige Rücktritt und die sofortige Fälligkeit der Beträge sind dem Kunden vorher schriftlich anzukündigen.
  1. Wir behalten uns das Recht vor, den im Verzug stehenden Kunden von der weiteren Belieferung auszuschließen, auch wenn entsprechende Lieferverträge geschlossen worden sind.
  1. Gegenüber unseren Forderungen ist die Aufrechnung aufgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes, es sei denn, der Gegenanspruch ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

VIII. Mängelhaftung

  1. Werkleistungen sind förmlich abzunehmen. Etwaige Mängel oder Restarbeiten sind in einem gemeinsamen schriftlichen Abnahmeprotokoll mit angemessener Nachfrist zur Erledigung festzuhalten. Hat der Kunde einen vereinbarten Abnahmetermin nicht wahrgenommen bzw. unsere Werkleistung oder einen Teil davon in Benutzung genommen, so gilt diese mit Verstreichenlassen des Abnahmetermins bzw. eine Woche nach der Beginn der Benutzung als abgenommen, falls zu diesem Zeitpunkt keine wesentlichen, die Gebrauchstauglichkeit hindernden Mängel vorhanden sind.
  1. Der Kunde hat Lieferungen und Leistungen bei Erhalt umgehend zu untersuchen und auf Fehler oder Mängel zu prüfen. Erkennbare Mängel hat der Kunde innerhalb von einer Woche ab Erhalt bzw. bei Abnahme / Eintritt der Abnahmewirkung uns gegenüber schriftlich zu rügen. Zeigt sich ein bei der Untersuchung nicht erkennbarer Mangel später, so muß die Mangelrüge schriftlich binnen einer Woche nach der Erkennbarkeit des betreffenden Mangels uns gegenüber erfolgen; andernfalls gilt unsere Lieferung bzw. Leistung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt jeweils die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Unterläßt der Kunde nach den vorstehenden Vorschriften die Mängelrüge, so verliert er jegliche Rechte bezüglich dieser Mängel, auch die aus vertraglicher und gesetzlicher Mängelhaftung, sofern der Mangel durch uns nicht arglistig verschwiegen wurde, wir unsere Verpflichtung zur Beseitigung des betreffenden Mangels nicht bereits ausdrücklich schriftlich anerkannt haben oder wir nicht für vorsätzliches Verhalten haften. Die Kaufleute betreffenden Untersuchungs- und Rügepflichten des HGB bleiben unberührt.

IX. Garantie

  1. Unter Umständen bieten wir die Garantie des jeweiligen Herstellers bzw. Lieferanten an. In diesem Fall übernehmen wir keine eigenen Garantieverpflichtungen, sondern treten dem Kunden lediglich unsere Garantieansprüche gegenüber dem Hersteller bzw. Lieferanten ab.
  1. Im Fall von IX.1 sind alle diejenigen Teile oder Leistungen nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag. Der Käufer hat uns Sachmängel unverzüglich zu rügen.
  1. Für Schadensersatzansprüche gelten im übrigen Artikel VIII und X (Allgemeine Haftung). Weitergehende Ansprüche des Kunden gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

X. Allgemeine Haftung

  1. Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Der Haftungsausschluß gilt nicht bei Verletzung der vertraglichen bzw. gesetzlichen Pflichten durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Soweit der Schaden durch einen unserer Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist, weisen wir einen direkten Anspruch auf Schadensersatz uns gegenüber zurück und verweisen auf den Verursacher. Im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ist der Schaden der Höhe nach begrenzt auf Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens. Der Haftungsausschluß gilt auch nicht für Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  1. Eine Haftung für Datenverlust besteht nur, soweit der Kunde im Rahmen der geschäftlichen Sorgfalt regelmäßige werktägliche Datensicherungen vorgenommen und deren Erfolg kontrolliert hat; vor Beginn von Arbeiten an Datenverarbeitungssystemen durch uns, hat der Kunde eigenständig eine entsprechende aktuelle Datensicherung mit Erfolgskontrolle vorzunehmen.
  2. Von Schadensersatzansprüchen Dritter, die im ursächlichen Zusammenhang mit den Erfüllung- bzw. Verrichtungsgehilfen gemäß vorstehender Regelungen hinausgehen, stellt der Kunde uns und unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen frei

XI. Vertragsänderungen, Salvatorische Klausel

  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt mündliche Nebenabreden zu treffen, mündliche Zusagen zu geben oder mündliche Vereinbarungen über die Abänderung des Vertrages zu treffen. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Der Kunde wird gemäß § 33 BDSG darauf hingewiesen, daß seine Daten von uns gespeichert werden. Die Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung des BDSG.

XII. Rechtswahl, Gerichtsstand

  1. Für diese Bedingungen sowie die gesamte Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.
  1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist soweit gesetzlich zulässig Gelnhausen. Wir sind jedoch auch berechtigt den Kunden an seinen Geschäftssitz zu verklagen.